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Trägerschaft der Eingliederungshilfe

03.08.2017

Die KSL sprechen sich dafür aus, grundsätzlich sämtliche Eingliederungshilfeleistungen für volljährige behinderte Menschen in den Zuständigkeitsbereich der beiden Landschaftsverbände zu legen. Eine überörtliche Zuständigkeit ist eine wichtige Voraussetzung zur Schaffung einheitlicher Lebensverhältnisse für behinderte Menschen in ganz NRW.