Sie können Ihre Verantwortlichen für die Gestaltung Ihres Lebensraums das nächste Mal am 13. September 2020 wählen. Die Wahlen finden in Abständen von fünf Jahren statt. Das ist nicht in allen Bundesländern gleich. In einigen Bundesländern beträgt die Dauer der Wahlperiode sechs Jahre, in Bremen vier Jahre.
Frauen sind leider immer noch bei fast allen Gremien der Kommunalpolitik deutlich unterrepräsentiert. Neben 22 Oberbürgermeistern in NRW gibt es nur eine Oberbürgermeisterin, Henriette Reker, Oberbürgermeisterin von Köln. Sie ist übrigens parteilos. Dies ist zwar unter Oberbürgermeistern noch selten der Fall, aber von allen Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern in NRW ist zurzeit bereits jeder Vierte parteilos. Dies macht noch einmal deutlich, dass der Weg in ein politisches Mandat nicht zwangsläufig mit der Mitgliedschaft in einer Partei beginnt.
Als Sperrklausel bezeichnet man die Mindestanzahl an Stimmen, die eine Partei erhalten muss, um in ein Parlament einzuziehen. Bei den Bundestagswahlen gilt beispielsweise eine fünf Prozent Sperrklausel.
Bei der Kommunalwahl 2020 wird es keine Sperrklausel bei Gemeinde- und Kreistagswahlen geben.
Bei den Wahlen der kreisfreien Städte, von Bezirksvertretungen und für die Wahl zur Regionalversammlung Ruhr wird es allerdings eine 2,5-prozentige Sperrklausel geben.
Es gibt verschiedene Gründe für und gegen eine Sperrklausel. Befürworter argumentieren, dass die Arbeit in den Gremien durch die vielen kleinen Gruppen bzw. Einzelmandatsträger erschwert werde und zum Teil populistische bzw. extreme politische Ansichten öffentliche Aufmerksamkeit erzielten. Die Gegner der Sperrklausel bestehen auf einer Gleichbehandlung aller Wählerstimmen. Denn bei einer Sperrklausel würden die Stimmen, die für Parteien abgegeben wurden, die die Sperrklausel nicht erreichen, wertlos.
Umfassende Informationen zur Kommunalpolitik finden Sie in diesem E-Reader der Landeszentrale für politische Bildung.
Was hat es mit den Stichwahlen auf sich?
Die Bürgermeisterinnen/Bürgermeister und Landräte/Landrätinnen in NRW werden direkt gewählt. Damit sie im ersten Wahlgang als gewählt gelten, müssen sie mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten haben. Erreicht keiner der Kandidaten im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, also über 50 Prozent der Stimmen, findet am zweiten Sonntag nach der Direktwahl eine Stichwahl unter den zwei Bewerbern mit den höchsten Stimmenanteilen statt.
Zwischenzeitlich wurden die Stichwahlen unter der jetzigen Landesregierung in NRW abgeschafft. Nach einer Klage der Opposition hat das Landesverfassungsgericht die Abschaffung der Stichwahlen für verfassungswidrig erklärt. Die Stichwahlen werden bei der kommenden Kommunalwahl wieder stattfinden. Wie bei den Sperrklauseln ist auch hier die Funktion der Stichwahlen umstritten. Befürworter argumentieren, dass die Gewählten durch die Stichwahlen eine breitere Legitimation erhalten. Denn in absoluten Wählerstimmen erhalte der siegreiche Kandidat/ die Kandidatin in der Stichwahl meistens mehr Stimmen als der führende Bewerber/die Bewerberin im ersten Wahlgang. Außerdem wird argumentiert, dass ohne Stichwahl Mitglieder extremer Parteien bessere Chancen hätten.
Die Gegner der Stichwahlen führen an, dass durch die geringe Wahlbeteiligung bei der Stichwahl eben diese breite Legitimation nicht gegeben und ein Wahlgang ausreichend sei.