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24.07.2024
Links KSL-Kacheln. Rechts: Ein Bild von einem Gerichtshammer

Leistungen in Form des Persönlichen Budgets auch für einmalige Teilhabeleistungen

Hintergrund

Das Persönliche Budget ist grundsätzlich für alle Leistungen zur Teilhabe nutzbar – auch für einmalige.

Aus gegebenem Anlass weisen die KSL.NRW nochmals auf diese Rechtsauslegung hin. Vereinzelt in Kommentaren und (älterer) Rechtsprechung anzutreffende abweichende Auffassungen sind nach Meinung der KSL.NRW veraltet und mit dem aktuellen Gesetzestext nicht vereinbar.

Begründete Auffassung der KSL.NRW

Diese von den KSL.NRW und in verschiedenen Kommentierungen zum SGB IX vertretene Rechtsauffassung gründet zunächst im Gesetzestext zum Persönlichen Budget (§ 29 SGB IX).

Weiterhin ergibt sich diese Interpretation aus den Unterlagen, die in den verschiedenen Gesetzgebungsverfahren zum Persönlichen Budget entstanden sind (Drucksachen von Bundestag und Bundesrat).

Schließlich hat ein Persönliches Budget die Funktion, Menschen mit Behinderungen ein selbstbestimmtes, verglichen mit Menschen ohne Behinderungen gleichberechtigtes Leben zu führen. Dieser Zweck eines Persönlichen Budgets kann nur erreicht werden, wenn auch einmalige Teilhabeleistungen im Rahmen eines Persönlichen Budgets eingekauft werden können.

Gesetzestext

Vor allem § 29 Abs. 2 SGB IX legt es nahe, auch einmalige Teilhabeleistungen vom Persönlichen Budget zu erfassen. Danach werden „Persönliche Budgets als Geldleistungen ausgeführt, bei laufenden Leistungen monatlich.“ Der ausdrückliche Hinweis, gerade bei laufenden Leistungen werde die Geldleistung monatlich ausgeführt, macht deutlich, dass auch noch andere Leistungen gibt – etwa einmalige. Gleiches gilt für den Hinweis „Das Bedarfsermittlungsverfahren wird für laufende Leistungen in der Regel im Abstand von zwei Jahren wiederholt.“.

Materialen zur Gesetzgebung

Auch aus den Materialien zur Gesetzgebung ergibt sich, dass einmalige Teilhabeleistungen Teil eines Persönlichen Budgets sein können. So heißt es in der Bundestagsdrucksache 15/4228 auf Seite 52:

„Bereits aufgrund des am 1. Juli 2001 in Kraft getretenen SGB IX können grundsätzlich alle einzelnen Sach- und Dienstleistungen zur Teilhabe in einem Persönlichen Budget zusammengefasst werden. Eine Einschränkung der durch ein Persönliches Budget auszuführenden Leistungen zur Teilhabe auf solche, die sich auf alltägliche, regelmäßig wiederkehrende und regiefähige Bedarfe beziehen, war mit der Fortentwicklung der Leistungsform des Persönlichen Budgets durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 ab 1. Juli 2004 nicht beabsichtigt (so auch der Bericht des federführenden Bundestagsausschusses, Bundestagsdrucksache 15/1761, S. 4). Vielmehr wurde die Leistungsform zu einem trägerübergreifenden Persönlichen Budget ausgebaut, in das über die Teilhabeleistungen der Rehabilitationsträger hinaus weitere Leistungen auch anderer Leistungsträger einbezogen wurden, wenn sich diese auf alltägliche, regelmäßig wiederkehrende und regiefähige Bedarfe beziehen.“

Zweck des Persönlichen Budgets

Es geht um die Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Teilhabeleistungen. Mit dem Persönlichen Budget kann der Mensch mit Behinderungen diejenige Teilhabeleistung einkaufen, die seinen Bedarf nach seiner Vorstellung optimal deckt. Diese Wahlmöglichkeit ist Kern des Persönlichen Budgets. Der Zweck des Persönlichen Budgets gebietet es gerade, dem Menschen mit Behinderungen diese Wahlmöglichkeit auch für einmalige Teilhabeleistungen offenzuhalten.

Praxishinweis

Scheuen Sie sich nicht, auch einmalige Teilhabeleistungen als Bestandteil Ihres Persönlichen Budgets zu beantragen.

 

Manuel Salomon, Koordinierungsstelle der KSL.NRW, manuel.salomon@ksl-nrw.de