Beispielhafte Gründe für eine Gesamtplankonferenz | KSL.NRW Direkt zum Inhalt
19.09.2024
Links KSL-Kacheln. Rechts: Ein Gerichtshammer und eine Waage auf einer Tischoberfläche.

Beispielhafte Gründe für eine Gesamtplankonferenz

1. Hintergrund

Die Gesamtplankonferenz ist nach der Bedarfsermittlung per Bedarfsermittlungsinstrument der zweite Teil des Gesamtplanverfahrens. Gesamtplankonferenzen müssten gesetzlich öfter stattfinden, als es die Entscheidungspraxis vermuten lässt.

2. Zwingende Gesamtplankonferenz

Geht es um „Leistungen zur Deckung von [behinderungsbedingten] Bedarfen [von Müttern und Vätern] bei der Versorgung eines eigenen Kindes oder mehrerer eigener Kinder“, dann muss auf Vorschlag oder mit Zustimmung der Antragstellenden eine Gesamtplankonferenz stattfinden. Das können zum Beispiel Leistungen der Elternassistenz sein oder Leistungen der Begleiteten Elternschaft.

3. Gesamtplankonferenz nach Ermessensentscheidung

Wünschen Antragstellende eine Gesamtplankonferenz wegen anderer Leistungen, dann muss der Leistungsträger „nach pflichtgemäßem Ermessen“ entscheiden, ob eine Gesamtplankonferenz stattfindet.

Als gesetzlicher Normalfall ist davon auszugehen: Eine Gesamtplankonferenz muss stattfinden, wenn die antragstellende Person das will. Nur aus zwei Gründen kann dann von einer Gesamtplankonferenz abgesehen werden, nämlich,

  • wenn der maßgebliche Sachverhalt schriftlich zu ermitteln ist oder
  • wenn der Aufwand für die Durchführung sowie Vor- und Nachbereitung einer Gesamtplankonferenz in keinem angemessenen Verhältnis zum Umfang der beantragten Leistung steht (§ 119 Abs. 1 SGB IX).

Entscheidend ist, dass sich die Antragstellenden effektiv ins Verfahren ein­bringen können. Oft wird der Leistungsträger deshalb für eine Gesamtplankonferenz entscheiden müssen („Ermessensreduzierung auf Null“).

4. Praxistipp

Meist wird die Gesamtplankonferenz es ermöglichen, die konkrete Lebenssituation, Bedürfnisse und Wünsche eindringlich darzustellen. Im Zweifel sollte man diese Chance nutzen.

Es besteht ein Rechtsanspruch darauf, eine Vertrauensperson zur Gesamtplankonferenz mitzubringen, und zwar zusätzlich zu Assistenzkräften.

Argumente für eine (ggf. zwingende) Gesamtplankonferenz können zum Beispiel sein:

  • besondere Kommunikationsbedürfnisse, wie etwa Schwierigkeiten beim Lesen oder beim Schreiben.
  • viel Unterstützung oder Unterstützung in vielen verschiedenen Bereichen des Lebens.
  • Planung eines neuen Lebensabschnitts (zum Beispiel Ausbildung, neue Arbeit, eigene Wohnung, Familiengründung, Renteneintritt)
  • Bislang keine Einigung im Bedarfsermittlungsverfahren über Art oder Umfang der Unterstützung

 

Manuel Salomon, Koordinierungsstelle der KSL.NRW, manuel.salomon@ksl-nrw.de