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Leistungen der Eingliederungshilfe regelmäßig unbefristet

27.09.2024
Links KSL-Kacheln. Rechts: Ein Gerichtshammer und eine Waage auf einer Tischoberfläche.

Leistungen der Eingliederungshilfe regelmäßig unbefristet

Leistungen der Eingliederungshilfe sind regelmäßig unbefristet zu erbringen – auch als Persönliche Budgets. Das hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 28.01.2021 entschieden (Urteil vom 28.01.2021, B 8 SO 9/19 R).

Hintergrund

In der Vergangenheit wurden zum Beispiel Bewilligungsbescheide über Leistungen für Persönliche Assistenz in Haushalt und Freizeit befristet.

Folgen aus dem Urteil des Bundessozialgerichts

Entsprechend dem Urteil des Bundessozialgerichtes ist eine solche Befristung nicht zulässig.

Um das Beispiel von oben fortzuführen: Die Assistenzkraft unterstützt den Menschen mit Behinderung dabei, in seiner eigenen Häuslichkeit zu wohnen und in seiner Freizeit z.B. regelmäßig einen Sportverein zu besuchen oder Freunde zu treffen, Diese Unterstützungen benötigt der Mensch mit Behinderung fortlaufend, oft auf Dauer.

Solange diese Unterstützungsbedarfe bestehen, sind entsprechende Assistenzleistungen erbringen.  Wenn der Mensch mit Behinderung zum Beispiel den Sportverein wechselt, oder wenn er seinen Freundeskreis verändert, dann ändert sich vielleicht die Zahl der Stunden, in denen er Freizeitassistenz benötigt.

Solche Veränderungen kommen regelmäßig vor. Sie sind aber kein Grund, die Leistungen für Freizeitassistenz zu befristen, sagt das Bundessozialgericht. Assistenzleistungen sind nämlich auch dann immer noch nötig. Statt die Leistung zu befristen, muss regelmäßig neu geprüft werden, welcher Assistenzbedarf im Einzelnen zu decken ist. Und die Leistungen sind entsprechend anzupassen.

Auch bei Gerichten unterer Instanzen setzt sich diese Linie inzwischen durch (z.B. SG Marburg, Beschluss vom 08.09.2023, S 9 SO 27/23 ER; SG München, Beschluss vom 15.06.2023, S 48 SO 151/23 ER).

Deshalb bewilligen mittlerweile die Träger der Eingliederungshilfe oft schon unbefristet Leistungen – spätestens nach einem Widerspruch.

Ausnahme: Assistenzleistungen für eine Berufsausbildung dürfen befristet finanziert werden…

Eine wichtige Ausnahme sind z.B. Assistenzleistungen für eine Ausbildung. Das Ende einer Berufsausbildung ist von Anfang an absehbar. Ist die Ausbildung beendet, ist dafür keine Assistenz mehr nötig. Entsprechend dürfen Assistenzleistungen für eine Berufsausbildung befristet finanziert werden.

Praxishinweis:

Sie sollten bereits im Antrag ausdrücklich unbefristete Leistungen beantragen – ggf. unter Hinweis auf die oben genannten Gerichtsentscheidungen des Bundessozialgerichts und der Sozialgerichte Marburg und München.

Sind Eingliederungshilfeleistungen nur befristet bewilligt worden, lohnt es sich häufig, gegen die Befristung Widerspruch zu erheben. Bei laufenden Leistungen können Sie beantragen, dass die Leistungen ab sofort unbefristet bewilligt werden sollen.

 

Manuel Salomon, Koordinierungsstelle der KSL.NRW, manuel.salomon@ksl-nrw.de